§ 1 Anwendungsbereich / Anwendbarkeit

Sämtliche Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich auf der Basis der nachstehenden Bedingungen, es sei denn, zwingende gesetzliche Vorschriften oder Individualvereinbarungen der Parteien stehen dem entgegen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, sie wurden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt.

Diese Bedingungen gelten für alle Aufträge und Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, ohne dass dies gesondert vereinbart werden muss. Dies gilt nur dann nicht, wenn diese Bedingungen einvernehmlich schriftlich abbedungen wurden.

Zur Einbeziehung dieser Bedingung in das Vertragsverhältnis genügt die Entgegennahme der Leistungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber. Diese Bedingungen können unter www.bartels-mikrotechnik.de eingesehen und als Datei heruntergeladen werden.

Diese Bedingungen gelten für sämtliche Dienstleistungsverträge des Auftragnehmers, unabhängig vom Ort der Vertragserfüllung oder dem Sitz des Auftraggebers, es sei denn, zwingende gesetzliche Vorschriften oder Individualvereinbarungen stehen dem entgegen. Für sämtliche Vertragsverhältnisse gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Sie sind ausdrücklich bezogen auf die Verwendung gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB oder juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 2 Vertragsgegenstand / Vergütung

Der Auftragnehmer übernimmt die gemäß der Auftragsbeschreibung entsprechenden Service-, Dienst- und Beratungsleistungen für die von ihm gelieferten Systeme, Bauteile und Komponenten.

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, es sei denn, die Verbindlichkeit wird ausdrücklich schriftlich erklärt. Soweit Maße und Gewichte oder Bilder und / oder Zeichnungen angegeben werden, gelten diese als Annäherungswerte oder beispielhaft.

Die in der Leistungsbeschreibung genannte Vergütung ist Vertragsbestandteil. Sämtliche Preise und Vergütungen sind Nettobeträge zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

Rechnungsbeträge sind per Vorkasse zu leisten. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenforderungen des Auftraggebers sind grundsätzlich ausgeschlossen. Die Aufrechnung ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung seitens des Auftragnehmers unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde.

§ 3 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat das Personal des Auftragnehmers bei Durchführung der vereinbarten Leistungen nach Kräften und auf eigene Kosten zu unterstützen.

§ 4 Zeitpunkt der Leistungserbringung

Der Zeitpunkt der Leistungserbringung wird in der Leistungsbeschreibung definiert, diese Termine werden dann durch eine schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragsnehmer verbindlich.

Wird die Durchführung der Arbeiten des Auftragnehmers durch Maßnahmen aufgrund von Arbeitskämpfen, insbesondere Streikmaßnahmen und Aussperrung, sowie aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, verzögert, so wird der Zeitraum für die Leistungserbringung angemessen verlängert.

Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer den ihm daraus entstehenden Schaden sowie Mehraufwendungen verlangen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

Entsteht dem Auftraggeber in Folge eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzuges ein Schaden, so kann er eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 10 % der vereinbarten Bruttovergütung verlangen. Wird dem Auftragnehmer vom Auftraggeber nach Fälligkeit der Leistungserbringung bei Verzug eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt und wird diese Frist vom Auftragnehmer nicht eingehalten, ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 5 Beginn und Dauer des Vertrages

Der Vertrag tritt mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer in Kraft und endet mit Auslieferung des vereinbarten Vertragsgegenstandes.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

§ 6 Lieferung

Für jeden einzelnen Auftrag bleibt die Vereinbarung der Lieferzeit vorbehalten. Die Lieferzeit gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist. Teillieferungen dürfen vom Käufer nicht zurückgewiesen werden. Eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferfristen kann nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Fabrikationsganges übernommen werden.

Die Folgen höherer Gewalt, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördlicher Maßnahmen, Mangel an Roh- und Hilfsstoffen zur Zeit der Herstellung und andere unvorhergesehene Umstände bei uns und unseren Lieferanten berechtigen uns, die Lieferverbindlichkeiten ganz oder teilweise aufzuheben. Zu einer Nachlieferung der ausgefallenen Warenmenge sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet.

Mit Verlassen des Werks oder mit der Meldung der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Käufer über. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel erfolgt mangels besonderer Weisungen nach bestem Ermessen ohne irgendwelche Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung. Der Versand geht stets – auch bei Franko-Lieferung und im Falle des Eigentumsvorbehalts – auf Gefahr des Bestellers. Es gilt EXW nach Incoterms 2020. Die Verpackung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, nach unserem Ermessen.

§ 7 Gewährleistung

Bzgl. der Gewährleistung werden drei Arten von Dienstleistungen unterschieden:

Gewährleistung bei Konzeptnachweis und F&E Projekten:

Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik, mit wissenschaftlicher Sorgfalt und unter Einsatz qualifizierten Personals.

Bei Leistungen, deren Erfolg von externen Faktoren abhängt oder deren Erreichen aufgrund des Forschungs- und Entwicklungscharakters nicht sicher prognostizierbar ist, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung für das Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen, technischen oder wissenschaftlichen Erfolgs.

Der Auftragnehmer schuldet in diesen Fällen ausschließlich das fachgerechte Tätigwerden gemäß dem vereinbarten Leistungsumfang.

Gesetzliche Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen sowie wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben unberührt.

Gewährleistung bei Mehrwertleistung:

  1. Sollte der Vertragsgegenstand die vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweisen oder sonst mit einem Sachmangel behaftet sein, hat der Käufer die nachfolgend unter Ziffer 2 bis 7 beschriebenen Rechte. Eine besondere Garantie, aus der sich darüber hinausgehende Rechte ergeben (§§ 443, 477 BGB) beinhalten unsere Erklärungen über die Beschaffenheit der Sache nicht.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch das Fehlen von Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der Ware. Ferner fallen Fälle darunter, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert werden. Solche offensichtlichen Mängel sind bei uns innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
  3. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen bei uns innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen durch den Käufer gerügt werden.
  4. Bei Verletzungen der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
  5. Mängel der gelieferten Sache, einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen, werden von uns innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Lieferung behoben. Die Nacherfüllung geschieht nach unserer Wahl durch Mängelbeseitigung oder Herstellung eines neuen Werkes bzw. Ersatzlieferung im Falle des Kaufes. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Käufer verpflichtet, die mangelhafte Sache zurückzugeben. Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand um eine gebrauchte Sache, so wird die Sachmängelhaftung vollständig ausgeschlossen. Die Sachmängelhaftung ist ferner ausgeschlossen, wenn der Käufer Änderungen oder Eingriffe an dem Vertragsgegenstand vorgenommen hat, es sei denn, der Käufer weist nach, dass seine Änderungen oder Eingriffe für den Sachmangel nicht ursächlich gewesen sind.
  6. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn uns hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

§ 8 Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche aus Verzug sowie alle in Betracht kommenden vertraglichen Schadensersatzansprüche sind auf den Lieferwert beschränkt.

Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Rechte, z. B. auf Rücktritt, Kündigung, Wandlung oder Minderung sowie auf Schäden jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch wegen Unmöglichkeit, unerlaubter Handlung, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht:

§ 9 Spezielle Regelungen für Forschungs- und Entwicklungsleistungen

1. Durchführung und Abwicklung von Forschungs- und Entwicklungsleistungen

a) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer werden sich gegenseitig nach vorheriger Abstimmung die für die Durchführung der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten erforderlichen Auskünfte rechtzeitig erteilen und etwa benötigte Unterlagen, Gegenstände und Hilfsmittel in der für den vorgesehenen Zweck geeigneten Beschaffenheit zur Verfügung stellen oder für die Dauer der Arbeiten überlassen.

b) Die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber überlassenen Gegenstände und Unterlagen werden leihweise zur Verfügung gestellt. Bei Beendigung des Vertrags sind diese an den Auftraggeber zurückzugeben, falls nichts anderes vereinbart ist.

c) Die Forschungs- und Entwicklungsergebnisse werden dem Auftraggeber am Ort der Betriebsstätte des Auftragnehmers zur Verfügung gestellt, soweit nicht Abweichendes vereinbart wurde.

2. Veröffentlichungen, Werbung

a) Der Auftraggeber ist zur Veröffentlichung der Ergebnisse des Vorhabens berechtigt. Er wird den Auftragnehmer über die Veröffentlichungen möglichst vor deren Erscheinen informieren.

b) Der Auftragnehmer ist zu Veröffentlichungen wissenschaftlich-technischer Grundaussagen berechtigt, welche die Interessen des Auftraggebers nicht berühren.

c) Der Auftraggeber wird Ergebnisse für Zwecke der Werbung unter ausdrücklicher Nennung des Auftragnehmers nur mit dessen Zustimmung verwenden.

d) Nach erfolgreich abgewickeltem Auftrag wird der Auftraggeber in die Referenzliste des Auftragnehmers aufgenommen.

3. Rechte am Forschungs- und Entwicklungsergebnis

a) Das Forschungs- und Entwicklungsergebnis wird dem Auftraggeber nach Abschluss des Vorhabens gemäß Aufgabenbeschreibung zur Verfügung gestellt.

b) Soweit nicht anders vereinbart, verbleibt das geistige Eigentum am Forschungs- und Entwicklungsergebnis und insbesondere das Recht zur Nutzung außerhalb des konkreten Auftragsverhältnisses sowie alle in Betracht kommenden gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte bei dem Auftragnehmer.

c) Dem Auftraggeber kann an den bei der Durchführung des Vorhabens entstandenen Erfindungen, mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers ein nichtausschließliches einfaches Nutzungsrecht erteilt werden. In diesem Fall erstattet der Auftraggeber dem Auftragnehmer neben der zu vereinbarenden Lizenzvergütung einen angemessenen Anteil der Kosten für Anmeldung, Aufrechterhaltung und Verteidigung der Schutzrechte sowie ggf. anfallende gesetzliche Arbeitnehmererfindervergütungen.

d) Aus einer Zusammenarbeit mit Partnern können keine exklusiven Rechte auf ein Thema der Zusammenarbeit hergeleitet werden. Dem Auftragnehmer bleibt es überlassen, zum gleichen Thema unter Beachtung der jeweiligen Vertraulichkeitsvereinbarungen andere Projekte zu bearbeiten.

§ 10 Geheimhaltung

Der Auftragnehmer und der Auftraggeber werden gegenseitig mitgeteilte und als geheimhaltungsbedürftig einzustufende Informationen technischer oder geschäftlicher Art während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Dritten nicht zugänglich machen. Dies gilt nicht für Informationen, die allgemein zugänglich sind oder auf deren vertrauliche Behandlung der Auftragnehmer oder der Auftraggeber schriftlich verzichtet haben. Sollte in Einzelfällen eine besondere Vertraulichkeitsvereinbarung notwendig sein, kann auch diese abgeschlossen werden. Der Auftragnehmer hält dazu einen Entwurf auf wechselseitiger Basis bereit.

§ 11 Sonstige Pflichten des Auftraggebers

Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte, insbesondere Rechtsnachfolger, oder auch Konzernunternehmen zu übertragen. Der Auftraggeber erteilt dazu bereits jetzt schon seine Zustimmung.

Rechte an Zeichnungen, Plänen, Entwürfen und sonstiger urheberrechtlich geschützter Unterlagen oder Daten des Auftragnehmers stehen ausschließlich diesem zu. Eine Weitergabe von Originalen oder Kopien ist untersagt. Ein Verstoß verpflichtet zum Schadensersatz. Diese Regelung gilt auch über die Laufzeit dieses Vertrages hinaus.

§ 12 Schlussbestimmungen

Mündliche Nebenabreden entfalten keine Rechtswirkung. Änderungen oder Ergänzungen von Leistungsbeschreibungen, Aufträgen und Verträgen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen wirksam.

Für alle Streitigkeiten aus einem Auftrag / Vertrag ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer kann auch das für den Auftraggeber zuständige Gericht anrufen.

Auf die Verträge zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer findet ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

Stand 8.2025

Pfingstpause 🌿
Am 25.05. sind wir nicht erreichbar und der Betrieb pausiert.
Ab 26.05. sind wir wieder da.