Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bartels Mikrotechnik GmbH

I. Allgemeines

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Verkaufs-, Liefer- und Werkverträge der Bartels Mikrotechnik GmbH, einschließlich Beratung, Montage und sonstiger vertraglicher Leistungen. Abweichungen von diesen Bedingungen, mündliche Nebenabreden und Zusicherungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Bartels Mikrotechnik GmbH.
2. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.


II. Angebot und Vertragsabschluss

1. Die Bindungsdauer von Angeboten der Bartels Mikrotechnik GmbH richtet sich ausschließlich nach der in dem Angebot genannten Zeit. Ist eine solche in dem Angebot nicht enthalten, gilt das Angebot grundsätzlich als freibleibend.
2. Der Abschluss eines Vertrages erfolgt mit der Auftragserteilung, Bestellung etc. durch den Auftraggeber auf der Grundlage des von der Bartels Mikrotechnik GmbH unterbreiteten Angebotes. Wird durch den Auftraggeber eine vom Angebot abweichende Leistung gewünscht, so bedarf diese der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung durch die Bartels Mikrotechnik GmbH. Im übrigen beschreibt das Angebot entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalls die Aufgabenstellung im Hinblick auf den konkreten Anwendungszweck, Inhalt und Umfang der Arbeiten, den Bearbeitungszeitraum sowie das Prüf-, Entwicklungs- oder Fertigungsziel.


III. Preise, Zahlungen, Fälligkeit, Verzug

1. Preise werden in der Regel speziell für den Einzelfall kalkuliert. Generell kann von einem Sockelbetrag und einem weiteren von der Art der Bearbeitung und der Stückzahl abhängigen Kostenanteil ausgegangen werden. Im Sockelbetrag werden Kosten für die Konstruktion, Programmierung, Maskenkosten sowie evtl. anfallende Vorrichtungen berücksichtigt. Die Stückkosten hängen im wesentlichen von der Art des Materials, der gewünschten Geometrie, insbesondere der zu abladierenden Gesamtmaterialmenge, den geforderten Toleranzen sowie den gewünschten QS-Maßnahmen ab. Basis für die Kalkulation ist das Vorliegen eines genau bekannten Designs und der Materialanforderungen. Sollte sich erst nach Vertragsschluss herausstellen, dass sich diese Voraussetzungen geändert haben oder dass eine Fehlkalkulation ohne Verschulden der Bartels Mikrotechnik GmbH vorlag, ist die Bartels Mikrotechnik GmbH nicht mehr an die angegebene Preisgestaltung gebunden. Die Berechnung von entwicklerischen Arbeiten zur Designerstellung (Prototypen) wird gesondert durchgeführt.
2. Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk der Bartels Mikrotechnik GmbH zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Bankspesen, insbesondere bei Auslandszahlungen, sind vom Auftraggeber zu tragen und der Zahlungsbetrag um die entsprechende Summe zu erhöhen.
3. Die Zahlung hat netto innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum auf das Konto der Bartels Mikrotechnik GmbH eingehend zu erfolgen.
4. Im Einzelfall kann durch individuelle Absprache Vorschußzahlungen gefordert werden.
5. Sofern sich die zu erbringende Leistung der Bartels Mikrotechnik GmbH über mehr als 30 Kalendertage erstreckt, ist diese zur Stellung von monatlichen Abschlagsrechnungen berechtigt. Abschlagsrechnungen sind jeweils in Höhe von 90 % der erbrachten Teilleistungen zulässig und binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung netto zahlbar. Sind Teilleistungen abnahmefähig, so ist die Bartels Mikrotechnik GmbH berechtigt, 100 % der abgenommenen Teilleistung in Rechnung zu stellen.
6. Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz fällig. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
7. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Vertragspartner der Bartels Mikrotechnik GmbH nur insoweit zu, als die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
8. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners oder bei Gefährdung der Forderung durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit ist die Bartels Mikrotechnik GmbH berechtigt, Forderungen unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel oder vereinbarter Zahlungsziele fällig zu stellen. Darüber hinaus besteht dann die Möglichkeit, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitenstellung auszuführen.


IV. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware, Leistung und Ergebnis bleibt Eigentum der Bartels Mikrotechnik GmbH (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die der Bartels Mikrotechnik GmbH im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gegen den Auftraggeber zustehen.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für die Bartels Mikrotechnik GmbH als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne sie zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht der Bartels Mikrotechnik GmbH das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum der Bartels Mikrotechnik GmbH durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber der Bartels Mikrotechnik GmbH bereits bei Vertragsschluss die ihr zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für die Bartels Mikrotechnik GmbH.
3. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht im Verzug ist, weiter veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf die Bartels Mikrotechnik GmbH übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
5. Masken und sonstige durch die Bartels Mikrotechnik GmbH erstellte Vorrichtungen verbleiben im Eigentum der Bartels Mikrotechnik GmbH. Sofern die Größe der Masken dies zulässt, kann eine 2-jährige Aufbewahrungspflicht vereinbart werden.


V. Abnahme

Soweit bei der Auftragserteilung eine spätere Abnahme durch den Vertragspartner vorgesehen ist, hat diese unverzüglich nach der Meldung über eine abnahmefähige Leistung der Bartels Mikrotechnik GmbH zu erfolgen. Erfolgt binnen eines Monats keine Abnahme oder qualifizierte Benennung etwaiger Abnahmehindernisse durch den Vertragspartner, so gilt die Leistung als abgenommen.


VI. Haftung von Bartels Mikrotechnik wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Firma Bartels Mikrotechnik GmbH auf seine Kosten zu beauftragen, eine Patentrecherche durchzuführen. Hierdurch soll sichergestellt werden, das nicht Schutzrechte Dritter verletzt werden. Lehnt der Auftraggeber eine entsprechende Patentrecherche ab und gibt diese nicht in Auftrag, ist eine Haftung der Firma Bartels Mikrotechnik GmbH wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen.
2. Darüber hinaus gilt das folgende.
Jegliche Haftung der Bartels Mikrotechnik GmbH wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter ist ausgeschlossen, wenn erst durch eine Modifikation der Ware durch den Auftraggeber die Verletzung der Schutzrechte Dritter entstanden ist. Die Bartels Mikrotechnik GmbH ist nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Möglichkeit der Verletzung von Schutzrechten durch Modifikation gesondert hinzuweisen. Macht ein Dritter Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten (im folgenden: Schutzrechte) durch die von der Bartels Mikrotechnik GmbH gelieferten Produkte oder sonstigen Leistungen gegenüber dem Auftraggeber geltend und wird die Nutzung der Produkte hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, so wird die Bartels Mikrotechnik GmbH nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder die Produkte so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im wesentlichen dennoch den vereinbarten Spezifikationen entsprechen oder den Auftraggeber von Lizenzgebühren für die Benutzung der Produkte gegenüber dem Dritten freistellen. Ist dies der Bartels Mikrotechnik GmbH zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, hat sie das Produkt gegen Erstattung der entrichteten Vergütung zurückzunehmen. Für die Nutzung des Produkts kann die Bartels Mikrotechnik GmbH vom Auftraggeber angemessenen Wertersatz verlangen.
3. Wird ein Produkt der Bartels Mikrotechnik GmbH durch den Auftraggeber in einem für den Auftragnehmer nicht vorhersehbaren Bereich in einer Weise eingesetzt, die zur Beschädigung des Produkts oder zur Verletzung von Schutzrechten Dritter führt, so ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
4. Voraussetzungen für die Haftung der Bartels Mikrotechnik GmbH nach Ziffer VI.1 sind, dass der Auftraggeber der Bartels Mikrotechnik GmbH über Ansprüche Dritter wegen einer Schutzrechtsverletzung unverzüglich schriftlich verständigt, die behauptete Verletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung, einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen, nur im Einvernehmen mit der Bartels Mikrotechnik GmbH führt. Stellt der Auftraggeber die Nutzung des Produktes aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.
5. Soweit der Auftraggeber selbst die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen die Bartels Mikrotechnik GmbH nach Ziffer VI.1. ausgeschlossen. Gleiches gilt, soweit die Schutzrechtsverletzung auf speziellen Vorgaben des Auftraggebers beruht, durch eine von der Bartels Mikrotechnik GmbH nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von der Bartels Mikrotechnik GmbH gelieferten Produkten eingesetzt wird.
6. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt jedoch solange unberührt, wie dieser an der Verwendung des Produkts aufgrund der entgegenstehenden Schutzrechte Dritte gehindert ist.


VII. Gewährleistung

1. Die Bartels Mikrotechnik GmbH gewährleistet bei allen Leistungen die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie die Einhaltung der anerkannten Regeln und des Standes der Technik, nicht aber das tatsächliche Erreichen eines Forschungs- oder Entwicklungsziels. Auf dieser Basis werden die vereinbarten Arbeiten von der Bartels Mikrotechnik GmbH ausgeführt – weitergehende Haftung für Materialien, Materialmodifikationen durch die Bearbeitung, Funktion der Teile oder anderweitige Eigenschaften des nach den vereinbarten Spezifikationen ordnungsgemäß hergestellten Produkts ist daher ausgeschlossen. Weist ein Produkt Mängel in Form von Abweichungen von den vertraglich vereinbarten Spezifikationen auf, sind die Ansprüche des Auftraggebers auf Nachbesserung oder Neulieferung beschränkt. Schlägt die Nachbesserung oder die Neulieferung fehl, können beide Teile vom Vertrag zurücktreten. Der Auftraggeber kann wahlweise auch Herabsetzung der vereinbarten Vergütung verlangen.
2. Die in Ziffer VII. 1. genannten Mängel sind der Bartels Mikrotechnik GmbH unverzüglich anzuzeigen. Nach Durchführung einer Abnahme der Ware durch den Auftraggeber ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
3. Weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln – insbesondere vertragliche oder außervertragliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind – sind in dem in Ziffer VIII bestimmten Umfang ausgeschlossen; dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.
4. Die Gewährleistung der Bartels Mikrotechnik GmbH wird ggü. Kaufleuten auf sechs und ggü. Verbrauchern auf 24 Monate nach Übergabe des Produktes oder des Forschungs- oder Entwicklungsergebnisses begrenzt. Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche, die nicht den gesetzlichen Gewährleistungsfristen unterliegen.


VIII. Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche aus Verzug sowie alle in Betracht kommenden vertraglichen Schadensersatzansprüche sind auf den Lieferwert beschränkt.
Die Haftung der Bartels Mikrotechnik GmbH richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Rechte, z. B. auf Rücktritt, Kündigung, Wandlung oder Minderung sowie auf Schäden jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch wegen Unmöglichkeit, unerlaubter Handlung, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht:
– bei Vorsatz
– bei grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter oder leitender Angestellter,
– bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit hierdurch das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet ist
– die Haftung wird in diesem Fall jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt, wenn nicht einer der vorgenannten Fälle gegeben ist.
– bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz
IX. Spezielle Regelungen für Forschungs- und Entwicklungsleistungen
1. Durchführung und Abwicklung von Forschungs- und Entwicklungsleistungen
a) Der Auftraggeber und die Bartels Mikrotechnik GmbH werden sich gegenseitig nach vorheriger Abstimmung die für die Durchführung der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten erforderlichen Auskünfte rechtzeitig erteilen und etwa benötigte Unterlagen, Gegenstände und Hilfsmittel in der für den vorgesehenen Zweck geeigneten Beschaffenheit zur Verfügung stellen oder für die Dauer der Arbeiten überlassen.
b) Die der Bartels Mikrotechnik GmbH vom Auftraggeber überlassenen Gegenstände und Unterlagen werden leihweise zur Verfügung gestellt. Bei Beendigung des Vertrags sind diese an den Auftraggeber zurückzugeben, falls nichts anderes vereinbart ist.
c) Die Forschungs- und Entwicklungsergebnisse werden dem Auftraggeber am Ort der Betriebsstätte der Bartels Mikrotechnik GmbH zur Verfügung gestellt, soweit nicht Abweichendes vereinbart wurde.
2. Veröffentlichungen, Werbung
a) Der Auftraggeber ist zur Veröffentlichung der Ergebnisse des Vorhabens berechtigt. Er wird die Bartels Mikrotechnik GmbH über die Veröffentlichungen möglichst vor deren Erscheinen informieren.
b) Die Bartels Mikrotechnik GmbH ist zu Veröffentlichungen wissenschaftlich-technischer Grundaussagen berechtigt, welche die Interessen des Auftraggebers nicht berühren.
c) Der Auftraggeber wird Ergebnisse für Zwecke der Werbung unter ausdrücklicher Nennung der Bartels Mikrotechnik GmbH nur mit dessen Zustimmung verwenden.
d) Nach erfolgreich abgewickeltem Auftrag wird der Auftraggeber in die Referenzliste der Bartels Mikrotechnik GmbH aufgenommen.
3. Rechte am Forschungs- und Entwicklungsergebnis
a) Das Forschungs- und Entwicklungsergebnis wird dem Auftraggeber nach Abschluss des Vorhabens gemäß Aufgabenbeschreibung zur Verfügung gestellt.
b) Soweit nicht anders vereinbart, verbleibt das geistige Eigentum am Forschungs- und Entwicklungsergebnis und insbesondere das Recht zur Nutzung außerhalb des konkreten Auftragsverhältnisses sowie alle in Betracht kommenden gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte bei der Bartels Mikrotechnik GmbH.
c) Dem Auftraggeber kann an den bei der Durchführung des Vorhabens entstandenen Erfindungen, mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Bartels Mikrotechnik GmbH ein nichtausschließliches einfaches Nutzungsrecht erteilt werden. In diesem Fall erstattet der Auftraggeber der Bartels Mikrotechnik GmbH neben der zu vereinbarenden Lizenzvergütung einen angemessenen Anteil der Kosten für Anmeldung, Aufrechterhaltung und Verteidigung der Schutzrechte sowie ggfs. anfallende gesetzliche Arbeitnehmererfindervergütungen.
d) Aus einer Zusammenarbeit mit Partnern können keine exklusiven Rechte auf ein Thema der Zusammenarbeit hergeleitet werden. Der Bartels Mikrotechnik GmbH bleibt es überlassen, zum gleichen Thema unter Beachtung der jeweiligen Vertraulichkeitsvereinbarungen andere Projekte zu bearbeiten.
X. Geheimhaltung
Die Bartels Mikrotechnik GmbH und der Auftraggeber werden gegenseitig mitgeteilte und als geheimhaltungsbedürftig einzustufende Informationen technischer oder geschäftlicher Art während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Dritten nicht zugänglich machen. Dies gilt nicht für Informationen, die allgemein zugänglich sind oder auf deren vertrauliche Behandlung die Bartels Mikrotechnik GmbH oder der Auftraggeber schriftlich verzichtet haben. Sollte in Einzelfällen eine besondere Vertraulichkeitsvereinbarung notwendig sein, kann auch diese abgeschlossen werden. Die Bartels Mikrotechnik GmbH hält dazu einen Entwurf auf wechselseitiger Basis bereit.
XI. Konditionen
EXW Dortmund nach Incoterms 2000
XII. Sonstige Vereinbarungen
1. Erfüllungsort für Leistungen ist der Sitz der Bartels Mikrotechnik GmbH.
2. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen wirksam.
3. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist Dortmund.
4. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Bartels Mikrotechnik GmbH und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der BRD.

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